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Schloss Erkersreuth
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Die Rechte des Ritterguts

 

1. Die hohe Gerichtsbarkeit

Dieses Blut- oder Halsgericht, das nur einigen Rittersitzen zustand - dazu gehörte auch Erkersreuth - übten die hiesigen Freiherren über ihren Untertanen in Erkersreuth, Plößberg, Schatzbach, Mühlbach und Längenau aus.
Die erste Richtstätte mit dem Galgen befand sich östlich eines Hölzchens bei Plößberg (Kleiner Galgenberg).
Die hohe Gerichtsbarkeit verfiel im Jahr 1797 mit der Aufhebung der Lehensherrschaft.

2. Die niedere Gerichtsbarkeit

Das Patrimonialgericht stand allen Adeligen zu und bestand in Erkersreuth bis 1848.

3. Die Schriftsäßerei

Sie machte die Herren von Erkersreuth unabhängig von jedem Amt, da alle schriftlichen Dinge in der eigenen Gutskanzlei erledigt wurden.

4. Die hohe und die niedere Jagd

Die hohe Jagd (das Schießen von Rehen, Hirschen und Wildschweinen) war den Landesherren vorbehalten.

Die Raithenbacher hielten sich überhaupt nicht daran und übten sie ohne Recht aus. Sie schossen bei der niederen Jagd (Hasen, Rebhühner etc.) so nebenbei auch Rehe, Hirsche etc. Das brachte ihnen empfindliche Strafen ein - sogar das Halsgericht wurde ihnen 1579 entzogen.

1619 erhielt Konrad von Raithenbach die hohe Jagd (aber nur in bestimmten Revieren) von Markgraf Christian auf Widerruf verliehen.

Wegen ständiger Übertretungen wurde ihnen die hohe Jagd wiederholt entzogen und der Försterei und dem Kirchenamt Selb übertragen. Im Gegenzug sollten die Raithenbacher von den genannten Selbern jährlich 8 Stück "Hohes Wild" erhalten - aber daran hielten sich wiederum die Selber nicht.
So gab es jahrzehntelange Streitereien.
Damit Ruhe einkehren konnte, gewährte der Markgraf den Raithenbachern schließlich die hohe Jagd wieder.

Auch die Lindenfelser hielten sich nicht an die zugeteilten Reviere. Sie trugen Hasen korbweise nach Asch und verkauften dort auch noch Rebhühner und Wachteln.

Die Jagdgrenzen von 1753 (dazu existiert eine Beschreibung des Erkersreuther Jagdreviers) wurden durch Steine gekennzeichnet, die heute noch im Mühlbacher und Längenauer Gebiet zu finden sind.

5. Der Zehnt

Alle Erkersreuther, Längenauer und Selber Richtamts-Untertanen hatten den 10.Teil des Ertrags ihrer sämtlichen Güter zu 2/3 an das Rittergut Erkersreuth, zu 1/3 an die Pfarrer in Selb zu entrichten.

6. Die Schäfereihut-Gerechtigkeit

Auf der 54 ha großen Weide durften im Sommer 500, im Winter 400 Schafe gehalten werden.

7. Die Brau-, Schänk- und Bierverlagsgerechtigkeit

Mit den Wirtshäusern zu Erkersreuth, Längenau und mit dem Markt Selb gab es folgende Vereinbarung:

Bei Hochzeiten und Leichentrunk mussten die Untertanen das Bier aus der Schlossbrauerei nehmen, für übrige Bedürfnisse aber aus beiden Wirtshäusern.

Die beiden Wirtshäuser mussten wechselweise ihr Bier ein halbes Jahr bei der Braubürgerschaft Selb, das andere halbe Jahr aus dem Erkersreuther Schlossbrauhaus beziehen.

Das Recht des Brauens und Schänkens verdankt die Selber Bürgerschaft einem Erlass des Markgrafen Friedrich I. von Bayreuth aus dem Jahr 1426.

Die Erkersreuther Schlossbesitzer brauten ein gutes Bier und bekamen auch noch extra Abgaben für jeden Eimer Bier, der getrunken wurde.

8. Die Kirchenrechte

Die Erkersreuther Ritter hatten sich in der evangelischen Stadtkirche ganz besondere Vorrechte erworben:

So besaßen schon die Herren von Raithenbach die oberen Emporen für die männlichen und einen ganzen Stuhl für die weiblichen Schloss- bediensteten.
Der Selber Pfarrer begann mit dem Gottesdienst erst dann, wenn die Erkersreuther Ritter anwesend waren.
An den Wänden befanden sich die Familienschilder der Erkersreuther Rittergutsbesitzer Jobst und Nikol von Raithenbach.

Noch größer waren die Vorrechte der Herren von Lindenfels:

Sie besaßen in der Kirche die Rechte des Hochadels.
Bei einem Sterbefall durften sie vorläuten lassen. Dies geschah drei Tage lang, dreimal täglich eine Viertelstunde.
Ihr Kirchenstand war während dieser Zeit schwarz behängt.

Christoph August von Lindenfels erhielt 1753 vom Markgrafen die Erlaub- nis, in der Selber Stadtkirche eine Familiengruft zu errichten, wofür er der Kirche eine Orgel stiftete, die durch den Selber Brand 1856 vernichtet wurde.

Die Lindenfelser besaßen in der Selber Stadtkirche noch ein Erbbegräbnis und wurden im Kirchengebet mit erwähnt.

9.Weitere Rechte

Anspruch auf 32 Klafter Holz aus dem Selber Forst

weitere große Holzrechte, dafür aber Abgabe eines best. Quantums an Korn, Gerste, Hafer, Stroh an die Pfarrer und das Rektorat in Selb

Befreiung von der Zahlung aller Zölle und Steuern

Dorf- und Gemeindeherrschaft

vollkommene Freiheit in den Waldungen

Befreiung der Untertanen von allen Steuern, Fronen und Abgaben an den Markgrafen und Befreiung vom Waffendienst

 

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